Wann eine Kündigung des Mietverhältnisses durch die Vermieter erlaubt ist.
Es gibt aber einige Fälle, in denen das rechtlich möglich ist – auch wenn die Mieter sich nichts haben zu Schulden kommen lassen.
Kündigung wegen Eigenbedarfs
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Wohnungseigentümern dürfen ihren Mietern kündigen, wenn sie oder nahe Familienangehörige die Wohnung selbst brauchen.
Die Anforderungen an eine Kündigung wegen Eigenbedarfs sind allerdings hoch.
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Verwertungskündigung
Möchte ein Haus- oder Wohnungseigentümer das Grundstück verkaufen oder das Gebäude abreißen lassen, darf er seinen Mietern in diesem Gebäude ebenfalls kündigen.
In diesem Fall spricht man von einer Verwertungskündigung.
[su_note note_color=“#fff2b2″ text_color=“#251b02″]Diese ist aber nur erlaubt, wenn der Vermieter andernfalls Nachteile hätte.
In solchen Fällen muss man die Nachteile, die dem Vermieter durch Fortführung des Mietverhältnisses entstehen, mit denen des Mieters vergleichen, wenn das Mietverhältnis gekündigt wird.[/su_note]
Vermieter kündigt, da der Mieter die Miete nicht zahlt
Zahlt ein Mieter seine Miete nicht oder zu spät, darf der Vermieter kündigen, wenn der Mieter zwei Monate im Rückstand ist.
Das gilt als Vertragsverletzung. In diesem Fall ist auch eine fristlose Kündigung erlaubt.
Eine vorherige Abmahnung ist nicht notwendig.
Kündigung wegen Störung des Hausfriedens
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Auch wer den Hausfrieden stört, kann seine Wohnung verlieren.
Das gilt für Mieter, die ihre Nachbarn belästigen, regelmäßig die Ruhezeiten verletzten oder Nachbarn und Vermieter gar beleidigen oder bedrohen.
Auch das kann als Vertragsverletzung gelten.
Bevor er kündigt, muss der Vermieter den Mieter aber zunächst abmahnen.
Auch eine grobe Beleidigung des Vermieters kann ein Kündigungsgrund sein.
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Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung
Wer seine Wohnung untervermieten will, muss den Vermieter in der Regel um Erlaubnis fragen.
Macht der Mieter das nicht oder vermietet er seine Wohnung sogar unter, obwohl der Vermieter es verboten hat, muss mit einer Kündigung rechnen.
Auch hier ist eine fristlose Kündigung möglich.
Oftmals muss der Vermieter einer Untervermietung jedoch zustimmen.
Kündigung wegen Überbelegung der Wohnung
Gleiches gilt für eine nicht zumutbare Überbelegung.
In den meisten Fällen darf ein Mieter zwar zum Beispiel den Partner in die Wohnung aufnehmen.
Bei einer Überbelegung der Wohnung, die nicht zumutbar ist, hat der Vermieter allerdings das Recht zu kündigen, gegebenenfalls auch fristlos.
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Wenn Sie einen netten und soliden Mieter suchen, dann sollten wir miteinander sprechen.
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Ich freue mich auf Sie.
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Viele Grüße
Hans Peter Seefelder